BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 11 – Inhalt und Form der Anmeldung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Inhalt und Form der Anmeldung

1 Der Beihilfegeber übermittelt der Überwachungsbehörde in seiner Anmeldung alle für die Prüfung der geplanten Beihilfe erforderlichen Informationen.

2 Das WBF regelt die Einzelheiten des Inhalts und die Form der Anmeldung.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.