BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Freizügigkeitsgesetz, Art. 25f – Einschränkung von Barauszahlungen nach Island, Norwegen oder

Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 60

Einschränkung von Barauszahlungen nach Island, Norwegen oder

Liechtenstein oder in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1 Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen, wenn sie:

a. Aufgehoben

1bis Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a nicht verlangen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind.

2 und 3 Aufgehoben

Anhang 5 (Art. 2) Änderung des Entsendegesetzes I Das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «allgemein verbindlich» ersetzt durch «allgemeinverbindlich», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 1

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