BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 6 – Meldepflicht bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 64

Meldepflicht bei der Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1 Der Arbeitgeber muss der zuständigen Behörde des Bundes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden, insbesondere:

d. den Namen, die Adresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners;

e. die Adresse, unter der die Dokumente nach Artikel 7 Absätze 2 bis und 2ter in Papierform bereitgehalten werden oder in elektronischer Form zugänglich sind;

f. das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit.

1bis Die Angaben müssen online und in der Amtssprache des Einsatzortes übermittelt werden.

2 Der Arbeitgeber hat der Meldung nach Absatz 1 die Erklärung beizulegen, dass er von den Bedingungen nach den Artikeln 2–3 Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

3 Er muss die Angaben vor dem Beginn des Einsatzes melden. In bestimmten Branchen muss die Meldung vier Arbeitstage vor dem Beginn des Einsatzes erfolgen. Der Bundesrat legt die Branchen fest; er berücksichtigt dabei das Risiko eines Verstosses gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen.

4 Die Behörde nach Absatz 1 übermittelt die Meldung unverzüglich nach Erhalt der kantonalen tripartiten Kommission nach Artikel 360b OR, der vom Kanton nach

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Behörde oder gegebenenfalls der gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zuständigen paritätischen Kommission.

5 Der Bundesrat präzisiert, welche Angaben die Meldung enthalten muss. Er bezeichnet die Fälle:

b. in denen die viertägige Frist nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

6 Er bestimmt die Behörde nach Absatz 1 und regelt das Verfahren. Er kann insbesondere vorsehen, dass die Übermittlung der Meldung nach Absatz 4 automatisiert über eine Schnittstelle erfolgt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.