BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 43 – Verjährung des Rückforderungsrechts bei unzulässigen Einzelbeihilfen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Verjährung des Rückforderungsrechts bei unzulässigen Einzelbeihilfen

1 Das Rückforderungsrecht des Beihilfegebers verjährt innert zehn Jahren nach der Gewährung von unzulässigen Einzelbeihilfen. Längere kantonale Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.

2 Nach Eintritt der Verjährung leitet die Überwachungsbehörde kein besonderes Verfahren gegen Einzelbeihilfen mehr ein.

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