BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 9 – Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse im EPC-Verfahren

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 34

Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse im EPC-Verfahren

Ist der Beruf in der Schweiz reglementiert, so bearbeitet die zuständige Stelle nach

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b die Anträge auf Anerkennung ausländischer Abschlüsse im EPC-Verfahren mittels des IMI gemäss den für die Schweiz geltenden Rechtsakten nach Anhang III FZA und Anhang K Anlage 3 des EFTAÜbereinkommens.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.