BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 3, Art. 6 – Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben

Anhang 3: Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 43

Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben

1 Der Bund kann öffentlich-rechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Programmen und Projekten an geeignete Dritte übertragen.

2 Die Übertragung der Aufgaben erfolgt mittels einer befristeter Leistungsvereinbarung, die schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit untersteht. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Aufgaben wird Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sinngemäss angewendet.

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