BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 61d – Nichtbestehen oder Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Rechtsmissbrauch oder Betrug

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 53

Nichtbestehen oder Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten bei Rechtsmissbrauch oder Betrug

1 Die zuständige Behörde stellt das Nichtbestehen oder das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts nach dem FZA fest, wenn es in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise geltend gemacht wird.

2 Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten:

a. ein Aufenthaltsrecht als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige geltend machen und ihren Wohnort im Ausland behalten;

b. Aufenthalte von weniger als drei Monaten aneinanderreihen mit dem Ziel, in der Schweiz zu verbleiben, obwohl die Voraussetzungen für das Recht auf einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nicht erfüllt sind;

c. ein Aufenthaltsrecht als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige auf der Grundlage einer fiktiven oder sehr kurzen Erwerbstätigkeit geltend machen mit dem Ziel, Sozialhilfe oder andere Sozialleistungen zu beziehen.

3 Ein Betrug liegt insbesondere vor, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen ein Aufenthaltsrecht geltend machen.

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