BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 61b – Verlust des Status als selbstständig Erwerbstätige und Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 52

Verlust des Status als selbstständig Erwerbstätige und Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten

1 Tritt im Laufe der ersten zwölf Monate einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit ein, so verlieren Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten den Status als Erwerbstätige und das damit verbundene Recht auf Aufenthalt von mehr als drei Monaten nach dem FZA mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmelden. Melden sie sich an, so verlieren sie den Status als Erwerbstätige und das Recht auf Aufenthalt sechs Monate nach Beendigung der Erwerbstätigkeit.

2 Tritt nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mehr als zwölf Monaten eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit ein, so verlieren sie den Status als Erwerbstätige und das damit verbundene Recht auf Aufenthalt von mehr als drei Monaten nach dem FZA:

a. mit Beendigung der Erwerbstätigkeit, wenn sie sich nicht als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmelden;

b. mit der Feststellung einer offensichtlich mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt nach einer Meldung gemäss Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe dbis, wonach die Vereinbarung einer Strategie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach Artikel 24a AVG verweigert oder die vereinbarte Strategie nicht eingehalten wurde; oder

c. zwölf Monate nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass Aussicht darauf besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

3 Im Sinne dieses Artikels gilt die selbstständige Erwerbstätigkeit als beendet, sobald sie marginal und nebensächlich ist, spätestens jedoch wenn sich die betroffenen Personen als Stellensuchende beim zuständigen Arbeitsamt anmelden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.