BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 21b – Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Anwendung des FZA

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 48

Schutzmassnahmen und Ausgleichsmassnahmen im Rahmen der Anwendung des FZA

1 Führt die Anwendung des FZA in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, so kann der Bundesrat im Hinblick auf deren Beseitigung einen Antrag an den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 14a Absatz 1 FZA stellen. Er kann Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 14a Absatz 1 FZA über Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 genehmigen und sie umsetzen, soweit sie nicht direkt anwendbar sind.

2 Fasst der Gemischte Ausschuss keinen Beschluss, so kann der Bundesrat das Schiedsgericht gemäss Artikel 14a Absatz 2 oder 4 FZA anrufen. Stellt das Schiedsgericht gemäss Artikel 14a Absatz 3 oder 5 FZA fest, dass die Voraussetzungen nach den genannten Bestimmungen erfüllt sind, so kann der Bundesrat Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen.

3 Ist der Bundesrat entgegen einem Entscheid des Schiedsgerichts gemäss Artikel 14a Absatz 2 oder 4 FZA nach erneuter Prüfung weiterhin der Auffassung, dass die Anwendung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt und dass daher Schutzmassnahmen zu ergreifen sind, so kann er vorübergehend Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen. Die Verordnung über die Schutzmassnahmen tritt ausser Kraft, wenn:

a. der Bundesrat nicht binnen zwölf Monaten ab deren Beginn der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf unterbreitet, der die ergriffenen Schutzmassnahmen regelt;

b. die Bundesversammlung auf den Gesetzesentwurf nach Buchstabe a nicht eintritt oder ihn ablehnt; oder

c. das Gesetz nach Buchstabe a in Kraft tritt.

4 Ergreift die EU Schutzmassnahmen, die zu einem Ungleichgewicht zwischen den Rechten und den Pflichten der Vertragsparteien nach dem FZA führen, so kann der Bundesrat gemäss Artikel 14a Absatz 3 oder 5 FZA Ausgleichsmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 ergreifen.

5 Der Bundesrat kann das Vorliegen von schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen nach Absatz 1 in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region oder in einer bestimmten Branche gestützt auf geeignete Indikatoren, insbesondere in den Bereichen der Zuwanderung, des Arbeitsmarkts, der sozialen Sicherheit, des Wohnungswesens und des Verkehrs, prüfen. Erreicht oder überschreitet die Nettozuwanderung gestützt auf das FZA oder die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen vom Bundesrat festgelegten Schwellenwert für die ganze Schweiz, so muss der Bundesrat eine entsprechende Prüfung vornehmen.

6 Es können die folgenden Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden:

a. die Anwendung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18–29 oder der Abweichungen nach Artikel 30 auch auf Personen, für die das FZA gilt;

b. bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der Entzug des Aufenthaltsrechts in Abweichung von den Artikeln 61a und 61b;

c. die Beschränkung der Aufenthaltsdauer für die Stellensuche;

d. die Prüfung der Aufenthaltsvoraussetzungen für einen beabsichtigten Aufenthalt von mehr als drei Monaten bereits zum Zeitpunkt der Einreise.

7 Die Massnahmen nach Absatz 6 müssen Rechte nach dem FZA betreffen, geeignet sein sowie zeitlich und in ihrem Umfang begrenzt sein. Sie können für die ganze Schweiz, eine bestimmte Region oder eine bestimmte Branche gelten. Bei der Festlegung der Massnahmen sind die Anliegen der Kantone zu berücksichtigen.

8 Sind andere als die in Absatz 6 vorgesehenen Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen zur Einschränkung der Rechte nach dem FZA erforderlich und bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf.

9 Der Bundesrat hört die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, die Kantone und die Sozialpartner in den folgenden Fällen an:

a. vor dem Stellen eines Antrags nach Absatz 1;

b. vor dem Ergreifen von Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen nach den Absätzen 1–4;

c. wenn er beabsichtigt, auf das Stellen eines Antrags nach Absatz 1 trotz Erreichung oder Überschreitung eines nach Absatz 5 zweiter Satz festgelegten Schwellenwertes zu verzichten.

10 Betreffen die beabsichtigten Schutzmassnahmen oder Ausgleichsmassnahmen ausschliesslich eine bestimmte Region, so hört der Bundesrat vor dem Ergreifen der Massnahmen zusätzlich die betroffenen kantonalen Sozialpartner an.

11 Ist ein Kanton angesichts der Indikatoren oder Schwellenwerte nach Absatz 5 der Auffassung, dass die Anwendung des FZA in der ganzen Schweiz, in einer bestimmten Region oder in einer bestimmten Branche zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen führt, so kann er über das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dem Bundesrat beantragen, einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.