BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8a – Gegenstand des Ersuchens und Modalität

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 69

7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Ersuchen ausländischer Behörden

Gegenstand des Ersuchens und Modalität

1 Eine ausländische Behörde kann eine Behörde oder ein paritätisches Organ nach

Artikel 7 Absatz 1 darum ersuchen:

a. Auskünfte und Dokumente über folgende Personen mit Sitz, Wohnsitz oder Beschäftigung in der Schweiz sowie über die folgenden sie betreffenden Aspekte einzuholen und ihnen zu übermitteln:

1. Arbeitgeber sowie deren Unternehmen und Geschäftstätigkeit,

2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Arbeitsverhältnis und Entsendung in den ersuchenden Staat,

3. selbstständig Erwerbstätige und ihre Geschäftstätigkeit;

b. in der Schweiz Kontrollen durchzuführen, soweit dies für den Vollzug von diesem Gesetz entsprechenden Aufgaben erforderlich ist;

c. Verwaltungssanktionen wegen eines Verstosses gegen die auf die Entsendung anzuwendenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates zu vollstrecken;

d. Dokumente und Entscheide im Zusammenhang mit einer Entsendung oder einer Dienstleistung zuzustellen.

2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Ersuchen ausländischer Behörden an die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.