BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 3, Art. 11 – Monitoring, Evaluation und Berichterstattung

Anhang 3: Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 44

Monitoring, Evaluation und Berichterstattung

1 Der Bundesrat überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und des Abkommens, insbesondere die wirksame Verwendung der bewilligten finanziellen Mittel.

2 Die zuständigen Bundesämter überprüfen regelmässig die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Programme und Projekte.

3 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung zu jedem Beitrag Bericht über dessen Umsetzung, Verwendung und Wirksamkeit.

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