BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 3 – Grundsätze

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

2. Kapitel: Überwachungsbehörde

Grundsätze

1 Eine Beihilfekammer innerhalb der Wettbewerbskommission erfüllt die Aufgaben der Überwachungsbehörde nach diesem Gesetz. Die Beihilfekammer beschliesst endgültig.

2 Die Beihilfekammer besteht aus drei Mitgliedern, die unabhängige Sachverständige sind. Ein Mitglied gehört dem Präsidium der Wettbewerbskommission an. Es hat den Vorsitz. Die Tätigkeit der zwei Mitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, beschränkt sich auf die Aufgaben nach diesem Gesetz. Diese zwei Mitglieder haben je eine Stellvertretung.

3 Der Bundesrat wählt die zwei Mitglieder der Beihilfekammer, die nicht dem Präsidium angehören, sowie ihre Stellvertretung.

4 Er kann mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Mitwirkung eines Vertreters oder einer Vertreterin der Kantone bei der Vorbereitung der Wahl nach Absatz 3 abschliessen.

5 Die Artikel 18–25 und 49 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 sind für die Tätigkeiten der Überwachungsbehörde anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.