BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 7 – Beratung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

3. Kapitel: Ordentliches Verfahren vor der Überwachungsbehörde

1. Abschnitt: Beratung und Anmeldung

Beratung

1 Die Überwachungsbehörde berät die Beihilfegeber auf Anfrage unverbindlich während der Ausarbeitung von Beihilfen bei Fragen zu diesem Gesetz und den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge.

2 Die Beratung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand.

3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung.

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