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«sorgen die Schweiz und die Union dafür, dass die in den Bereich des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden. […] Rechtsakte der Union, die gemäss Absatz 4 des vorliegenden Artikels in das Abkommen integriert werden, werden durch ihre Integration Teil der Schweizer Rechtsordnung, gegebenenfalls vorbehaltlich der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.»
Was das heisst
Neues EU-Recht im Geltungsbereich des Abkommens soll laufend übernommen werden; übernommene Rechtsakte gelten dann in der Schweiz, vorbehaltlich der im Gemischten Ausschuss beschlossenen Anpassungen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 5 Abs. 1 und 2, BBl 2026 618, S. 5
«so kann jede Vertragspartei verlangen, dass ein Schiedsgericht die Streitigkeit nach den in der Anlage festgelegten Regeln entscheidet. […] so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. […] so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend;»
Was das heisst
Kommt im Gemischten Ausschuss innert drei Monaten keine Lösung zustande, entscheidet ein Schiedsgericht; geht es um die Auslegung von EU-Recht, muss es den EuGH anrufen und ist an dessen Antwort gebunden.
«kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden «Ausgleichsmassnahmen») ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. […] so kann jede Vertragspartei die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Ausgleichsmassnahmen gemäss Anlage der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellen. […] Ausgleichsmassnahmen gelten nicht rückwirkend.»
Was das heisst
Setzt eine Seite einen Schiedsspruch nach Auffassung der anderen nicht um, darf diese auch in einem anderen Binnenmarktabkommen verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen; ihre Verhältnismässigkeit kann ein Schiedsgericht überprüfen.
Institutionelles Protokoll FZA, Art. 11 Abs. 1, 2 und 4, BBl 2026 618, S. 10
«Der erste finanzielle Beitrag der Schweiz gemäss diesem Abkommen (im Folgenden «erster finanzieller Beitrag») für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2036 (im Folgenden «Beitragsperiode») beläuft sich auf 350 000 000 CHF für jedes Jahr dieses Zeitraums. […] Vom in Absatz 1 genannten Betrag werden für jedes Jahr der Beitragsperiode 308 000 000 CHF der Zusammenarbeit im Bereich der Kohäsion und 42 000 000 CHF der Zusammenarbeit im Bereich der Migration zugewiesen.»
Was das heisst
Für 2030–2036 beträgt der Beitrag der Schweiz 350 Millionen Franken pro Jahr, davon 308 Millionen für Kohäsion und 42 Millionen für Migration.
Beitragsabkommen (Kohäsion), Anhang II Abs. 1 und 2, BBl 2026 630, S. 20
«Die Schweiz kann in bestimmten Branchen für Selbstständige, die in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen, sowie für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, eine Voranmeldefrist von höchstens vier Arbeitstagen vor Beginn der Dienstleistung oder vor der Entsendung anwenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.»
Was das heisst
Die Schweiz darf in bestimmten Branchen eine Voranmeldung von bis zu vier Arbeitstagen verlangen, um Kontrollen vor Ort durchzuführen.
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 5g Abs. 1, BBl 2026 617, S. 5
«Die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union können beschliessen, das Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates* nur Unionsbürgern bzw. Schweizer Staatsangehörigen zu gewähren, die sich während insgesamt fünf Jahren rechtmässig als Arbeitnehmende oder Selbstständige im Aufnahmestaat aufgehalten haben,»
Was das heisst
Das Daueraufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie kann auf Personen beschränkt werden, die fünf Jahre als Arbeitnehmende oder Selbstständige rechtmässig im Land waren (einschliesslich ihrer Familienangehörigen).
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 7e, BBl 2026 617, S. 9
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Worum es geht
Der Bundesrat hat dem Parlament das Paket Schweiz–EU («Bilaterale III») mit einer Botschaft vorgelegt (BBl 2026 615–644). Es umfasst neue Abkommen, Änderungs- und institutionelle Protokolle, Bundesbeschlüsse und die Botschaft mit über tausend Seiten.
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Das Paket wird im Parlament als Geschäft 26.023 beraten. Der Bundesrat schlägt das fakultative Referendum vor; der Ständerat sprach sich am 30. September 2026 als Erstrat für ein obligatorisches Referendum mit Volks- und Ständemehr aus. Der Nationalrat berät das Geschäft in der Wintersession 2026, ein Abstimmungstermin ist noch nicht festgelegt.