BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 17 – Abschluss der einfachen Prüfung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 11

Abschluss der einfachen Prüfung

Beurteilt die Überwachungsbehörde die angemeldete Beihilfe als zulässig oder nicht als Beihilfe, so schliesst sie die einfache Prüfung mit einer Stellungnahme ab. Sie teilt dem Beihilfegeber mit, dass die Stellungnahme veröffentlicht wird.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.