BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 8 – Anmeldepflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 9

Anmeldepflicht

1 Die Beihilfegeber melden ihre geplanten Beihilfen bei der Überwachungsbehörde an.

2 Sie melden der Überwachungsbehörde Änderungen der angemeldeten Beihilfen. Sind die Änderungen signifikant, so kann die Überwachungsbehörde eine neue Anmeldung verlangen.

3 Eine Änderung gilt als signifikant, wenn die Höhe der Beihilfe deutlich ansteigt, der Beihilfeempfänger ändert oder sich die Rechtsnatur oder die Zielsetzung der Beihilfe ändert. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Einzelheiten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.