BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 5a – Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 64

Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner

1 Der Arbeitgeber muss eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen, die oder der in der Schweiz Dokumente und Mitteilungen betreffend die Einhaltung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen entgegennimmt und weiterleitet (Ansprechpartnerin/Ansprechpartner).

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner, den Zeitraum, während dem sie oder er verfügbar sein muss, und die Ausnahmen von der Pflicht zur Bezeichnung einer solchen Person.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.