BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 18 – Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 37

Auskunfts- und Berichtigungsrecht

1 Begehren um Auskunft über Personendaten nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) und um Berichtigung nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a DSG sind an das SBFI zu richten.

2 Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG. Sie sind beim SBFI einzureichen.

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