BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8i – Information ohne Ersuchen

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 72

Information ohne Ersuchen

Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann die Behörde des Staates, in dem der Arbeitgeber oder die oder der selbstständig Erwerbstätige ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, von sich aus informieren, wenn Anhaltspunkte auf einen Verstoss gegen dieses Gesetz vorliegen, die auf einen Verstoss im betreffenden Staat hindeuten könnten. Gliederungstitel vor Art. 8j

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