BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Personenbeförderungsgesetz, Art. 31c

Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 89

1 Die Besteller erstellen eine Planung für ihre Ausschreibungen im Personenverkehr auf der Strasse und der Schiene. Sie legen darin in erster Linie die Gründe und den Zeitpunkt der Ausschreibung eines Angebots fest. Dabei berücksichtigen sie insbesondere Verkehrskonzepte, die einen optimierten öffentlichen Verkehr vorsehen, sowie die lokalen und regionalen Erfordernisse und Bedürfnisse.

1bis Sie führen die geplanten Ausschreibungen folgender Angebote auf:

a. von Bund und Kantonen gemeinsam bestellte Angebote des regionalen Personenverkehrs;

b. von Bund und Kantonen gemeinsam ausgeschriebene Angebote des regionalen Personenverkehrs, die ohne Bundesbeteiligung bestellt werden;

c. von Kantonen oder Gemeinden oder von beiden gemeinsam bestellte Angebote mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6a. Abschnitts

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