BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 41c – Verlängerung der Gültigkeitsdauer der den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen ausgestellten Dokumente

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 50

Verlängerung der Gültigkeitsdauer der den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen ausgestellten Dokumente

1 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsdokumenten nach dem FZA muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von den Staatsangehörigen der EUMitgliedstaaten und von deren Familienangehörigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind und die über eine Bewilligung verfügen, beantragt werden.

2 Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dokumenten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem FZA muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von folgenden Personen beantragt werden.

a. bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit: vom Arbeitgeber;

b. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: von der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger.

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