BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Parlamentsgesetz, Art. 147a – Berichte zur Aussenpolitik

Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 84

Berichte zur Aussenpolitik

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung periodisch einen Bericht zur Aussenpolitik der Schweiz.

2 Er unterbreitet ihr einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über den Stand der Beziehungen zur Europäischen Union; er geht darin insbesondere auf die Umsetzung der in den nachstehenden Abkommen enthaltenen institutionellen Bestimmungen ein:

a. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;

b. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

c. Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr;

d. 160 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.

3 Er unterbreitet ihr nach Vorliegen des Legislativvorschlages der Europäischen Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union einen Planungsbericht über alle von ihm beabsichtigten Assoziierungen an die Programme und Agenturen der Europäischen Union in den Bereichen ausserhalb des Binnenmarktzugangs.

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