BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 6a – Meldepflicht bei Anstellungen während höchstens drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 65

Meldepflicht bei Anstellungen während höchstens drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahrs

1 Stellt ein Arbeitgeber im Ausland wohnhafte Personen innerhalb eines Kalenderjahrs während höchstens drei Monaten an, so muss er der zuständigen Behörde des Bundes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Dazu gehören insbesondere:

a. die für die Meldung verantwortliche Person;

b. die Identität der gemeldeten Person;

c. das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit;

d. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;

e. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.

2 Der Arbeitgeber muss die Angaben spätestens am Tag vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit melden.

3 Der Bundesrat präzisiert, welche Angaben die Meldung enthalten muss.

4 Artikel 6 Absätze 1bis, 4 und 6 ist anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 6b

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