BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8l – Nutzungspflicht

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 73

9. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Binnenmarkt-Informationssystem

Nutzungspflicht

1 Die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden und der paritätischen Vollzugsorgane nach Artikel 7 Absatz 1 mit den ausländischen Behörden erfolgt mittels des Binnenmarkt-Informationssystems der Europäischen Union (Internal Market Information System, IMI).

2 Jeder Kanton bezeichnet eine zentrale Behörde oder eine koordinierende Stelle für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und meldet diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

3 Hat eine Behörde oder ein Organ keinen eigenen Zugriff auf das IMI, so nimmt die zentrale Behörde oder die koordinierende Stelle Ersuchen, Antworten und Mitteilungen entgegen und übermittelt sie.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.