BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 2, Art. 2 – Geltungsbereich

Anhang 2: Bundesgesetz über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 32

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungszusammenarbeit und die Verwendung des IMI im Rahmen von:

a. Anhang III FZA;

b. Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens.

2 Es gilt für die Stellen des Bundes und der Kantone, einschliesslich interkantonaler Organe und beauftragter Dritter, die zuständig sind für:

a. die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen;

b. die Zulassung zur Berufsausübung, deren Beschränkung oder Verbot;

c. die Reglementierung einer Ausbildung;

d. die koordinierenden Tätigkeiten beim Vollzug von Anhang III FZA;

e. die koordinierenden Tätigkeiten beim Vollzug von Anhang K Anlage 3 des EFTA-Übereinkommens;

f. den Erlass von Entscheidungen, welche die Berufsausübung beschränken oder verbieten oder die Fälschung von Berufsqualifikationsnachweisen feststellen.

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