BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 7 – Durchführung von Kontrollen

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 68

5. Abschnitt: Kontrolle

Durchführung von Kontrollen

2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Organen nach Absatz 1 bei einer Kontrolle am Einsatzort ihre Identitätspapiere vorweisen.

2bis Der Arbeitgeber muss den Organen nach Absatz 1 ab Beginn des Einsatzes folgende Dokumente in einer Amtssprache in Papierform oder in elektronischer Form vorweisen können:

a Arbeitsvertrag oder gleichwertiges Dokument;

b. Nachweis der Meldung nach Artikel 6.

2ter Er muss den Organen nach Absatz 1 auf Verlangen die Arbeitszeiterfassung, die individuelle Abrechnung der Löhne und Spesen, die Belege über deren Auszahlung sowie weitere Dokumente, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen, innert angemessener Frist in einer Amtssprache in Papierform oder in elektronischer Form vorweisen.

2quater Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht zur Vorweisung der Dokumente vorsehen. Er legt die Dauer der Pflicht zur Vorweisung fest.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.