BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 3, Art. 4 – Zusammenarbeit mit Dritten

Anhang 3: Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 42

Zusammenarbeit mit Dritten

Der Bund kann im Rahmen der Planung und Durchführung von Programmen und Projekten:

a. Dritte beauftragen;

b. Vorhaben Dritter unterstützen, die den Zielen und den Grundsätzen des Abkommens entsprechen;

c. mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammenarbeiten und diese unterstützen.

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