BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 69

6. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit:

Grundsatz

Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Behörden und paritätischen Organe nach

Artikel 7 Absatz 1 und die zuständigen Behörden des Bundes arbeiten mit den ausländischen Behörden zusammen, um die Durchführung von internationalen Vereinbarungen der Schweiz über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und den Vollzug dieses Gesetzes andererseits sicherzustellen. Gliederungstitel vor Art. 8a

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.