BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 32 – Verfahren bei als unzulässig beurteilten Einzelbeihilfen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

3. Abschnitt: Verfahren zur Beseitigung unzulässiger Beihilfen und zu

deren Rückforderung

Verfahren bei als unzulässig beurteilten Einzelbeihilfen

1 Beurteilt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme nach Artikel 31 Absatz 2 eine Einzelbeihilfe als unzulässig, so ersucht sie den Beihilfegeber:

a. bei einer Beihilfe in Form einer Verfügung: die Verfügung innert angemessener Frist zu widerrufen;

b. bei einer Beihilfe in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags: innert angemessener Frist vom öffentlich-rechtlichen Vertrag zurückzutreten, ihn aufzulösen oder ihn anzupassen;

c. bei einer Beihilfe in Form eines Realakts: die Handlungen innert angemessener Frist zu unterlassen, einzustellen oder zu widerrufen. 2 Die Überwachungsbehörde ersucht den Beihilfegeber, die Rückerstattung der Beihilfe zu verlangen.

3 Entspricht der Beihilfegeber einem Ersuchen nicht, so entscheidet er durch Verfügung.

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