BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Gesundheitsberufegesetz, Art. 10

Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 39

1bis Die Anerkennung eines ausländischen Diploms nach Absatz 1 kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers im Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (Internal Market Information System, IMI) in Form eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (European Professional Card, EPC) zwecks Niederlassung erfolgen.

5 Die Verwaltungszusammenarbeit, einschliesslich der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, mit Staaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation erfolgt mittels des IMI nach dem Bundesgesetz vom …80 über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

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