BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 20 – Wirkung der Stellungnahmen der Überwachungsbehörde

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Wirkung der Stellungnahmen der Überwachungsbehörde

1 Die Stellungnahme der Überwachungsbehörde ist unverbindlich.

2 Weicht der Beihilfegeber bei der Gewährung der Beihilfe von der Stellungnahme ab, so begründet er dies.

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