BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8q – Bekanntgabe von Daten ins Ausland

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 75

Bekanntgabe von Daten ins Ausland

Die Behörden und Organe nach Artikel 8o Absatz 1 sind verpflichtet, Behörden anderer Staaten, welche diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen, Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen, bekannt zu geben, sofern dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder von Aufgaben, die diesem Gesetz entsprechen, notwendig ist.

Gliederungstitel vor Art. 8r

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