BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 118

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 56

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch:

a. für sich oder andere Folgendes erschleicht:

1. eine Bewilligung,

2. ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA,

3. ein Recht auf Daueraufenthalt nach dem FZA; oder

b. bewirkt, dass Folgendes unterbleibt:

1. der Entzug einer Bewilligung,

2. die Feststellung des Erlöschens eines Aufenthaltsrechts nach dem FZA,

3. der Widerruf eines Rechts auf Daueraufenthalt nach dem FZA.

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