BB Stabilisierung · BBl 2026 616

BG über die Meldepflicht und Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen, Art. 5 – Beginn der Berufsausübung

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 91

Beginn der Berufsausübung

1 Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer darf die Dienstleistung erbringen, sobald die Meldung erfolgt ist.

2 Die zuständige Behörde sistiert die Erbringung der Dienstleistung, wenn Begleitdokumente fehlen oder sie die Berufsqualifikationen nachprüfen will. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Fristen; er richtet sich dabei nach der Richtlinie 2005/36/EG.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.