BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 39 – Beschwerdefrist

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 19

Beschwerdefrist

Die Überwachungsbehörde reicht ihre Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder nach der gemäss dem anwendbaren Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses ein.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.