BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 6b – Meldepflicht von selbstständig erwerbstätigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern mit Niederlassung im Ausland

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 66

3. Abschnitt: Selbstständige Erwerbstätigkeit

Meldepflicht von selbstständig erwerbstätigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern mit Niederlassung im Ausland

1 Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer mit Niederlassung im Ausland, die innerhalb eines Kalenderjahrs in der Schweiz höchstens 90 tatsächliche Arbeitstage selbstständig erwerbstätig sind, müssen der zuständigen Behörde des Bundes die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Dazu gehören insbesondere:

a. die für die Meldung verantwortliche Person;

b. die Identität der gemeldeten Person;

c. das Datum des Tätigkeitsbeginns und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit;

d. die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit;

e. den Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird.

2 Sie müssen die Angaben vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit melden. In bestimmten Branchen muss die Meldung vier Arbeitstage vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit erfolgen. Der Bundesrat legt die Branchen fest; er berücksichtigt dabei das Risiko eines Verstosses gegen die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen.

3 Der Bundesrat präzisiert, welche Angaben die Meldung enthalten muss. Er regelt die Fälle, in denen:

a. von der Meldung abgesehen werden kann;

b. die viertägige Frist nach Absatz 2 zur Anwendung gelangt.

4 Artikel 6 Absätze 1bis, 4 und 6 ist anwendbar.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.