BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Obligationenrecht, Art. 335p – 5. Abweichende Vereinbarung

Obligationenrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 80

5. Abweichende Vereinbarung

Ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmerverband können in einem Gesamtarbeitsvertrag gemeinsam eine von den Artikeln 335l–335o abweichende Regelung treffen, wenn sie gleichwertig ist.

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