BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 40 – Aufschiebende Wirkung und Wirksamkeit

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 19

Aufschiebende Wirkung und Wirksamkeit

1 Die Beschwerde der Überwachungsbehörde hat aufschiebende Wirkung.

2 Beihilfen in der Form von Verfügungen oder Erlassen werden erst wirksam, wenn:

a. die Beschwerdefrist nach Artikel 39 unbenutzt abgelaufen ist;

b. ein Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen ist; oder

c. der Beschwerde der Überwachungsbehörde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.

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