BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 64

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 55

1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn:

d. eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ein Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt nach dem FZA nicht oder nicht mehr geltend machen kann.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.