BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 46 – Änderung bestehender Beihilferegelungen

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 21

Änderung bestehender Beihilferegelungen

Signifikante Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung müssen nach Artikel 8 angemeldet sowie nach Artikel 25 mitgeteilt werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.