BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 8g – Ersuchen betreffend Auskünfte und Dokumente sowie die Durchführung von Kontrollen

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 71

Ersuchen betreffend Auskünfte und Dokumente sowie die Durchführung von Kontrollen

1 Ersucht eine ausländische Behörde um Auskünfte oder um Dokumente, so fordert die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d diese beim Arbeitgeber oder bei der oder dem selbstständig Erwerbstätigen ein und übermittelt sie der ersuchenden Behörde.

2 Der Arbeitgeber beziehungsweise die oder der selbstständig Erwerbstätige muss die Auskünfte und Dokumente, um die ersucht wurde, übermitteln. Diese müssen in der Amtssprache des ersuchenden Staates oder in einer von diesem akzeptierten Sprache übermittelt werden.

3 Werden die Auskünfte nicht erteilt oder die Dokumente nicht übermittelt, so kann die kantonale Behörde die Behörden und Kontrollorgane nach den Artikeln 8o Absatz

1 und 8p Absatz 2 um Unterstützung ersuchen.

4 Ersucht eine ausländische Behörde um Zustellung eines Dokuments, so stellt die kantonale Behörde dieses dem Arbeitgeber oder der oder dem selbstständig Erwerbstätigen zu.

5 Die kantonale Behörde kann der ersuchenden Behörde Daten aus Registern, auf die sie Zugriff hat, bekannt geben.

6 Ersucht eine ausländische Behörde um die Durchführung einer Kontrolle oder erweist sich eine solche als erforderlich, so führt die kantonale Behörde diese durch. Sie kann die Organe und Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 beiziehen. Artikel 7 Absatz 4 ist anwendbar.

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