BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Entsendegesetz, Art. 9

Anhang 5: Änderung des Entsendegesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 76

12. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Strafbestimmungen

2 Die kantonale Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d kann:

a. bei Verstössen gegen Artikel 3, 6, 6a, 6b, 6c Absatz 2, 6e Absatz 1 oder 3 oder

7 Absatz 2 oder 2bis eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen;

b. bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 1:

1. eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen, oder

2. den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

bbis. bei Verstössen gegen Artikel 2 Absatz 2ter:

1. eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen, oder

2. den betreffenden Unternehmen verbieten, bis zur Hinterlegung der Kaution nach Artikel 2 Absatz 2ter in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

c. bei einem besonders schwerwiegenden Verstoss gegen Artikel 2 Absatz 1 die nach Buchstabe b vorgesehenen administrativen Sanktionen kumulativ aussprechen;

d. bei Verstössen gegen die Sorgfaltspflicht nach Artikel 5 Absatz 3:

1. eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen, oder

2. den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

e. bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder bei Nichtbezahlung des Betrags der rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Buchstabe a, b Ziffer 1, bbis Ziffer 1 oder d Ziffer 1 den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten;

f. gegen Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen und die gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a OR verstossen, eine Verwaltungssanktion bis 30 000 Franken aussprechen;

fbis. bei Verstössen gegen die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach Artikel 8g Absatz 2 oder gegen die Mitwirkungspflicht bei einer Kontrolle nach Artikel

8g Absatz 6 eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen;

fter. gegen einen Arbeitgeber eine Verwaltungssanktion bis 5000 Franken aussprechen, wenn die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner die Voraussetzungen nach Artikel 5a trotz vorgängiger Mahnung nicht erfüllt;

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.