BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 50 – Berichterstattungs- und Zustellungspflicht der Beihilfegeber

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

8. Kapitel: Transparenz

Berichterstattungs- und Zustellungspflicht der Beihilfegeber

1 Die Beihilfegeber erstatten der Überwachungsbehörde Bericht über:

a. ihre Verfügungen betreffend Beihilfen: innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft;

b. die von ihnen erlassenen Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in Form eines Erlasses: innert 30 Tagen nach Inkrafttreten;

c. die von ihnen gewährten Beihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen: innert 30 Tagen nach Vertragsabschluss;

d. die von ihnen gewährten Beihilfen in der Form eines Realaktes: in geeigneter Form innert 30 Tagen nach Gewährung.

2 Sie stellen der Überwachungsbehörde alle Urteile betreffend ihre Beihilfen innert

30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu.

3 Sie machen Geschäftsgeheimnisse vor der Übermittlung an die Überwachungsbehörde unkenntlich.

4 Das WBF regelt die Einzelheiten der Berichterstattungspflicht.

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