BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Anhang 3, Art. 2 – Unterstützte Programme und Projekte

Anhang 3: Bundesgesetz über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 41

Unterstützte Programme und Projekte

1 Mit den Beiträgen unterstützt der Bund Programme und Projekte nach Artikel 3 Buchstabe f des Abkommens.

2 Die Programme und Projekte werden im Rahmen von länderspezifischen Abkommen mit den Partnerstaaten vereinbart.

3 Der Bund kann darüber hinaus:

a. weitere Programme und Projekte unterstützen, welche die Schweiz selbst verwaltet;

b. zu Finanzierungsinstrumenten anderer Staaten oder internationaler Organisationen beitragen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.