BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 21 – Widerruf einer Stellungnahme

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Widerruf einer Stellungnahme

1 Die Überwachungsbehörde kann eine Stellungnahme widerrufen.

2 Bei Stellungnahmen nach Artikel 17 leitet die Überwachungsbehörde vor dem Widerruf eine vertiefte Prüfung ein.

3 Beihilfegeber und Beihilfeempfänger sind berechtigt, sich vor dem Widerruf schriftlich zu äussern, wenn sie sich nicht bereits in der vertieften Prüfung nach Absatz 2 äussern konnten.

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