BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 6 – Informationsaustausch mit der Europäischen Kommission

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Informationsaustausch mit der Europäischen Kommission

Im Rahmen des regelmässigen Informationsaustausches zwischen der Überwachungsbehörde und der Europäischen Kommission betreffend die einheitliche Umsetzung, Anwendung und Auslegung der materiellrechtlichen Regeln für Beihilfen werden keine Informationen zu laufenden Prüfungen und Beschwerdeverfahren übermittelt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.