BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 15a – Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 46

4. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflichten

Pflichten von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörigen

1 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich gestützt auf das FZA länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten, müssen ihre Anwesenheit bei der am Wohnort zuständigen Behörde melden. Sie müssen sich zudem in den ersten drei Monaten des Aufenthalts bei der zuständigen Behörde anmelden.

2 Staatsangehörige von Drittstaaten, die Familienangehörige von Personen nach Absatz 1 sind und die diese für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten begleiten oder zu ihnen nachziehen, müssen ihre Anwesenheit bei der am Wohnort zuständigen Behörde melden. Sie müssen zudem in den ersten drei Monaten des Aufenthalts bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung beantragen.

3 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, müssen:

a. sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen;

b. sich bei der zuständigen Behörde des bisherigen und des neuen Wohnorts melden, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde verlegen.

4 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, gestützt auf das FZA während mehr als drei Monaten in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger auszuüben, müssen sich vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 7a FZA bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde registrieren lassen. Die Pflicht zur Registrierung obliegt:

a. bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit: dem Arbeitgeber;

b. bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: der Grenzgängerin oder dem Grenzgänger.

5 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die während mehr als drei Monaten in der Schweiz eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger ausüben und die während der Woche in der Schweiz wohnen, müssen:

a. sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde anmelden;

b. sich bei der am Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen;

c. sich bei der zuständigen Behörde des bisherigen und des neuen Wohnortes melden, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton oder eine andere Gemeinde verlegen.

6 Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, die Staatsangehörige von Drittstaaten sind, müssen bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem

Artikel ein gültiges und nach Artikel 13 Absatz 1 anerkanntes Ausweispapier vorlegen.

7 Der Bundesrat legt die Fristen fest und regelt das Verfahren.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.