BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Beihilfeüberwachungsgesetz, Art. 12 – Zeitpunkt der Anmeldung

Anhang 1: Bundesgesetz über die Überwachung von staatlichen Beihilfen (Beihilfeüberwachungsgesetz, BHÜG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Zeitpunkt der Anmeldung

Der Beihilfegeber meldet die geplante Beihilfe an, sobald deren wichtigste Merkmale festgelegt sind und er keine signifikanten Änderungen mehr erwartet. Geplante Beihilfen in Form eines Erlasses meldet er spätestens im Rahmen des ersten Konsultationsverfahrens an, sofern ein solches vorgesehen ist.

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