BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 2

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 46

2 Es gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz entsandt wurden, soweit dieses Gesetz das ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen gilt dieses Gesetz für die genannten Personen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni

1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3 Es gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und ihre Familienangehörigen sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz oder Wohnsitz in einem EFTAMitgliedstaat in die Schweiz entsandt wurden, soweit dieses Gesetz das ausdrücklich vorsieht. Im Übrigen gilt dieses Gesetz für die genannten Personen nur so weit, als das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Gliederungstitel vor Art. 10

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