BB Stabilisierung · BBl 2026 616

BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 4a – Feststellungsklage nicht beteiligter Arbeitgeber

Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 81

Feststellungsklage nicht beteiligter Arbeitgeber

Nicht beteiligte Arbeitgeber können nach der Einleitung von Unterstellungsabklärungen durch die Organe, die für die gemeinsame Durchführung nach Artikel 357b Absatz 1 des Obligationenrechts verantwortlich sind, gemäss Artikel 88 der Zivilprozessordnung auf Feststellung der Nichtunterstellung unter einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag klagen.

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